Die doppelte Haushaltsführung wird steuerlich anerkannt, wenn der Steuerpflichtige (Stpfl) so weit von seinem Familienwohnsitz entfernt beschäftigt ist, dass ihm die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz nicht zugemutet werden kann. Weiters muss dem Stpfl aber auch die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort unzumutbar sein.
Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Familienwohnsitz

