Gewinnfreibetrag und Substanzgewinne
Sind im Betriebsgewinn „sondersteuersatzbegünstige“ Substanzgewinne enthalten (Steuersatz 25 %), sind diese Gewinn immer in die Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag einzubeziehen.
Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge (Früchte) sind nur zu berücksichtigen, wenn zur Regelbesteuerung optiert wird.

