Bei der Ermittlung der Einkünfte aus privater Grundstücksveräußerung gem. § 30 Abs. 3 EStG ist der Veräußerungserlös um die Anschaffungskosten und die gem. § 30 Abs. 3 erster und zweiter Teilsatz EStG ausdrücklich als abzugsfähig bezeichneten Kosten zu vermindern. Dabei können die Anschaffungskosten um folgende Beträge zu adaptieren sein:

