Aus der mit BGBL I Nr. 155/2013 am 31.7.2013 veröffentlichte Novelle einige wesentliche Gesetzesänderungen:
Information des Beschuldigten
Der Beschuldigte muss nicht nur zu Beginn des Verfahrens über den bestehenden Tatverdacht informiert werden, sondern auch immer dann, wenn sich auf Grund der Ermittlungsergebnisse der Tatverdacht ändert, insbesondere erweitert.

