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Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, Heft 09/2013

BBi 2013, 1 Heft 9 v. 3.9.2013

Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 9 Abs. 1 Z 3 EStG) darf nur insoweit gebildet werden, als eine Leistungsverpflichtung gegenüber Dritten besteht, deren wirtschaftliche Verursachung im Abschlussjahr liegt und die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer wirtschaftlichen Belastung/einem Vermögensabfluss in der Zukunft führen wird (siehe dazu auch EStR Rz 3313 ff).

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