Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 9 Abs. 1 Z 3 EStG) darf nur insoweit gebildet werden, als eine Leistungsverpflichtung gegenüber Dritten besteht, deren wirtschaftliche Verursachung im Abschlussjahr liegt und die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer wirtschaftlichen Belastung/einem Vermögensabfluss in der Zukunft führen wird (siehe dazu auch EStR Rz 3313 ff).

