Die Veräußerung von Grundstücken im Sinne des § 30 Abs. 1 EStG, die nach dem 31.3.2012 erfolgt, unterliegt der neuen Grundstücksbesteuerung. Dies bedeutet, dass die Besteuerung grundsätzlich mit dem besonderen Steuersatz von 25 % gem. § 30a EStG erfolgt.

