Verlustvorträge von Kapitalgesellschaften können als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn bzw. insoweit sie durch ordnungsgemäße Buchführung ermittelt worden sind. Dabei ist auch § 2 Abs. 2b Z 2 EStG zu beachten und die Höhe des Sonderausgabenabzugs ist auf 75 % des Gesamtbetrages der Einkünfte beschränkt. Der übersteigende Betrag ist auf die Folgejahre vortragsfähig.

