Die KöSt-Richtlinien 2013 erläutern u.a. die Voraussetzungen für steuerneutrale Einlagenrückzahlungen.
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Werden frühere Einlagen der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH, Genossenschaft) wieder zurückgezahlt, liegen steuerneutrale Zuwendungen aus dem Eigenkapital der Körperschaft vor. Diese Kapitalrückzahlungen gelten nicht als steuerliche Ausschüttungen und unterliegen daher nicht der Kapitalertragsteuer.

