Das neue Zahlungsverzugsgesetz vom BGBl I Nr. 50/2013 sieht neben anderen neuen Regelungen eine Erhöhung der Verzugszinsen bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern vor.
Verzugszinsen ab 16.3.2013
Für Verträge zwischen Unternehmern bzw. zwischen einem Unternehmer und einer juristischen Person öffentlichen Rechts, die ab dem 16.3.2013 geschlossen werden, beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz 9,2 % p.a. über dem Basiszinssatz von derzeit 0,38 %, somit insgesamt 9,58 % p.a. Soweit der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich ist, muss er nur 4 % Verzugszinsen entrichten (§ 455 UGB).

