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Gewerblicher Grundstückshandel und Immobilienertragsteuer, Heft 04/2013

BBi 2013, 1 Heft 4 v. 2.4.2013

Seit 1.4.2012 sind alle Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken unabhängig davon, ob diese Grundstücke zu einem Betriebsvermögen gehören oder sich im Privatvermögen befinden, und auch unabhängig von deren Behaltedauer, grundsätzlich einkommensteuerpflichtig (§§ 4 Abs. 3a und 30 EStG). Derartige Gewinne aus Grundstücksveräußerungen wirken nicht progressionserhöhend auf das restliche Einkommen und es ist auf diese Gewinne der besondere Steuersatz von 25% anzuwenden (§ 30a EStG). Die Erhebung der Einkommensteuer erfolgt immer dann, wenn die Grunderwerbsteuer im Wege der Selbstberechnung entrichtet wird, in Form der vom Parteienvertreter selbst zu berechnenden und abzuführenden ImmoESt (§ 30c EStG). Wird die Grunderwerbsteuer nicht vom Parteienvertreter selbst berechnet und entrichtet, dann muss der Veräußerer des Grundstücks die Einkommensteuer auf die Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung als besondere Vorauszahlung entrichten, deren Fälligkeitszeitpunkt - wie der der ImmoESt - sich nach dem Zufluss des Kaufpreises richtet (15. des auf den Zufluss zweitfolgenden Monats). Im Falle der besonderen Vorauszahlung muss der Parteienvertreter mit der Grunderwerbsteuererklärung über Finanz Online in der verpflichtenden Mitteilung an das zuständige Finanzamt des Veräußerers (unter anderem) die Höhe der zu entrichtenden besonderen Vorauszahlung bekannt geben.

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