Aus der Rechtspersönlichkeit der Kapitalgesellschaft leitet sich für das Steuerrecht das Trennungsprinzip ab, welches Rechts- und Leistungsbeziehungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern grundsätzlich steuerlich wirksam ermöglicht. Wesentlich dabei ist aber, dass diese Leistungsbeziehungen so gestaltet sein müssen, wie sie auch unter einander fremd gegenüber stehenden Personen gestaltet würden. Werden einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft Vermögensvorteile zugewendet, die ihre Ursache ganz oder zum Teil in der Gesellschafterstellung haben, dann liegt in Höhe des durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten und daher nicht fremdüblichen Vermögensvorteils eine verdeckte Ausschüttung an den Gesellschafter vor. Bei der Kapitalgesellschaft liegt in so einem Fall eine Einkommensverwendung vor, die den Gewinn nicht vermindern bzw. den Verlust nicht erhöhen darf. Beim Gesellschafter liegen grundsätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 1 Z 1 EStG) vor.

