Einnahmen-Ausgaben-Rechner müssen die Einnahmen in jenem Kalenderjahr versteuern, in dem sie zugeflossen sind (§ 19 Abs. 1 Z 1 EStG). Das gilt auch für Akontozahlungen. Ein Betrag gilt als zugeflossen, sobald der Empfänger darüber tatsächlich bzw. rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann.

