Die Aktivierung von Fremdkapitalzinsen (und von Eigenkapitalzinsen) zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines Anlagegutes ist unternehmens- und steuerrechtlich grundsätzlich unzulässig. Ein Aktivierungswahlrecht besteht jedoch gem. § 203 (4) UGB für Investitionen mit längerer Bauzeit, wenn und soweit Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen kreditfinanziert wurden. Das Aktivierungswahlrecht besteht auch für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens (z.B. unfertige Auftragsbauten). Wird unternehmensrechtlich aktiviert, so gilt das auch für das Steuerrecht (EStR 2000, Rz 2171).

