Mit dem 1. StabG 2012 wurde der Gewinnfreibetrag für die Veranlagungszeiträume 2013 bis 2016 zwar verringert, aber es handelt sich bei diesem noch immer um eine wichtige Investitionsbegünstigung. Nachfolgend eine Darstellung der wichtigsten Bestimmungen dazu.
Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages (EStR 2000, Rz 3820, 3824 f)

