Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsstockung
Bei Zahlungsunfähigkeit müssen die geschäftsführenden Personen eines Unternehmens (Einzelunternehmer, unbeschränkt haftende Gesellschafter, Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsmitglieder etc.) die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen. Nach einem Urteil des Obersten Gerichtshofes (Ob 99/10w) ist zwischen Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsstockung zu unterscheiden.

