(EStR 2000, Rz 589 ff)
Zum gewillkürten Betriebsvermögen können nur Wirtschaftsgüter gehören, die weder notwendiges Privatvermögen noch notwendiges Betriebsvermögen darstellen. Bei diesen Wirtschaftsgütern kommt es rein auf den Willen des Unternehmers an, ob er diese Wirtschaftsgüter als Betriebsvermögen behandeln will.

