Wurden langjährige Kaufpreisverbindlichkeiten (z.B. aus dem Erwerb einer Liegenschaft oder einer Beteiligung) wertgesichert, muss die jährliche Erhöhung dieser Schuld passiviert werden. Diese Wertsicherungsbeträge sind keine nachträglichen Anschaffungskosten, sondern gelten als Finanzierungskosten und sind somit sofort als Aufwand zu verbuchen.

