Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder auch ein Anteil an einer Mitunternehmerschaft entgeltlich übertragen, dann liegt eine Betriebs- bzw. Mitunternehmeranteilsveräußerung vor und es ist für diese Veräußerung ein Veräußerungsgewinn zu ermitteln. Der Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Kaufpreis (=Veräußerungserlös) nach Abzug von Veräußerungskosten den Buchwert des Betriebes (Teilbetriebes) bzw. den Buchwert des Mitunternehmeranteils (Saldo zwischen Aktiva und Passiva=Eigenkapital) übersteigt. Zum steuerlichen Mitunternehmeranteil gehört neben dem quotenmäßigen Anteil am gemeinschaftlichen Vermögen auch das Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers, somit die Summe aller dem Mitunternehmer zuzurechnenden Eigenkapitalkonten (Fix, variabel, Ergänzungsbilanz, Sonderbilanz).

