Ein gerichtlich beeideter Dolmetscher beantragte die Kosten eines zu 60 % betrieblich genutzten „Dolmetscherbüros“ als Betriebsausgaben anzuerkennen. Laut unbestrittenem Sachverhalt nutzte er für seine Dolmetschertätigkeit einen an der Rückseite des Wohngebäudes gelegenen neu errichteten Zubau, der aus einem „Arbeitsraum“ („Dolmetscherbüro“) besteht, der keine baulichen Unterteilungen aufweist. Dieser „Arbeitsraum“ verfügt über einen eigenen Eingang für Kunden („Kundeneingang“) und einen für Kunden versperrten Eingang (Türe), über welchen man in den Keller des Wohnhauses und von dort auch in die Garage sowie in den Wohnbereich gelangt. Daher wurde das Arbeitszimmer mangels nahezu ausschließlicher beruflicher Nutzung nicht anerkannt.

