Grundsätzlich steht die AfA (§§ 7, 8 EStG bzw. § 16 EStG) erst ab der Inbetriebnahme eines Wirtschaftsgutes zu, weil erst ab diesem Zeitpunkt eine Abnutzung (ein Wertverzehr) denkbar erscheint. Nach der Rz 3128 der EStR ist ein Probebetrieb nicht als Inbetriebnahme anzusehen, es sei denn, das Wirtschaftsgut wird nach dem Probebetrieb unmittelbar in die Produktion übernommen. Dementsprechend hat der UFS Graz in seiner Entscheidung vom 15.10.2009, RV/0542-G/08, den Probebetrieb einer Seilbahn noch nicht als Inbetriebnahme angesehen. Im Wirtschaftsjahr des Probebetriebes stand noch keine AfA zu. Hierbei berief sich der UFS Graz auf ein zur Investitionszuwachsprämie (§ 108e EStG) ergangenes Erkenntnis des VwGH (VwGH vom 4.3.2009, 2006/15/0378), in dem der VwGH eine Schleppliftanlage nach neun Tagen Probebetrieb und fünf Tagen Normalbetrieb noch nicht als gebrauchtes Wirtschaftsgut angesehen hat.

