Ein Handwerker entschließt sich, das von ihm bisher gemietete Betriebsgebäude zu kaufen. Gleich nach dem Erwerb lässt der Handwerker sämtliche Fenster des Betriebsgebäudes austauschen und das Geschäftsportal erneuern: Nach bisherigem Verständnis der Finanz ( EStR, Rz 2620 ff in der Fassung vor dem Wartungserlass 2010) waren in einem solchen Fall der Fenstertausch und die Portalerneuerung auf das Betriebsgebäude zu aktivieren und auf dessen Nutzungsdauer abzuschreiben. Dieses Ergebnis konnte sich auf etliche Judikate des VwGH stützen und wurde mit dem Begriff des anschaffungsnahen Erhaltungsaufwandes begründet: Es dürfe keine Rolle spielen, ob noch der Verkäufer das Gebäude sanieren lasse, dafür aber einen höheren Kaufpreis verlange oder ob der Käufer bei geringerem Kaufpreis die Gebäudesanierung übernehme. Zur Gleichstellung der beiden Sachverhalte müssten Erhaltungsaufwendungen für ein Gebäude, die in zeitlicher Nähe zum Erwerb anfallen und keine bloß untergeordnete Höhe erreichen, jedenfalls aktiviert und auf die Gebäudenutzungsdauer abgeschrieben werden.

