Bei Kapitalerträgen in Form verdeckter Ausschüttungen ist zu beachten, ob die ausschüttende GmbH auch die auf die Ausschüttung entfallende Kapitalertragsteuer trägt oder ob sie diese auf den begünstigten Gesellschafter überwälzt. Trägt die GmbH die Kapitalertragsteuer, dann ist auch darin eine Vorteilszuwendung gelegen, sodass beim Gesellschafter im Rahmen seiner Einnahmen aus der Gewinnausschüttung und auch bei der auf Basis der Einnahmen vorzuschreibenden Kapitalertragsteuer dieser Vorteil einzubeziehen ist. Fordert hingegen die GmbH die auf die verdeckte Ausschüttung entfallende Kapitalertragsteuer in angemessener Frist ein, ist die Ausschüttung als Betrag vor Abzug der Kapitalertragsteuer anzusehen (Bruttobetrag). Da keine Überwälzung der Kapitalertragsteuer an den Gesellschafter vorgenommen wurde, ist die Abgabenbehörde zu Recht davon ausgegangen, dass die GmbH die Kapitalertragsteuer trägt (VwGH 25.11.2010, 2007/15/0104).

