§ 24 Abs. 6 EStG 1988 regelt, dass bei der Aufgabe eines Betriebes unter bestimmten Voraussetzungen die Besteuerung der stillen Reserven von zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäudeteilen unterbleibt, wenn das Gebäude bis zur Betriebsaufgabe als Hauptwohnsitz gedient hat.
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

