a) Anhebung der Zwischensteuer (§ 22 Abs. 2 KStG)
Bestimmte Kapitalerträge und Erträge aus Beteiligungsveräußerungen unterliegen bei Privatstiftungen im Thesaurierungsfall der 12,5%igen Zwischensteuer, wobei Zuwendungen an Begünstigte die Bemessungsgrundlage für die Zwischensteuer vermindern und die Zwischensteuer auf die Kapitalertragsteuer auf Zuwendungen anrechenbar ist.

