Ausnahmen von der Besteuerung mit 25 % (§ 27a Abs. 2 EStG)
Darunter fallen z.B. Zinsen aus Privatdarlehen oder Einkünfte aus einer echten stillen Gesellschaft. Diese sind normal zu versteuern und unterliegen auch nicht der KESt (wie bisher die Einkünfte aus einer echten stillen Gesellschaft). Für Ausgaben oder Aufwendungen im Zusammenhang mit diesen Einkünften ist auch § 20 Abs. 2 EStG nicht anzuwenden.

