Im Normalfall sind Beteiligungserträge (Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften) erst nach dem gesellschaftlichen Gewinnverteilungsbeschluss zu erfassen. Eine Aktivierung bereits vor diesem Beschluss ist nur möglich, wenn die Ausschüttung zum Bilanzstichtag bereits festgestanden ist. Haben Mutter- und Tochtergesellschaft denselben Bilanzstichtag, dann liegt noch kein gesicherter Anspruch der Muttergesellschaft auf einen konkreten Gewinn der Tochtergesellschaft vor. Eine Aktivierung vor dem Ausschüttungsbeschluss ist in diesen Fällen nicht zulässig (KStR 2001, Rz 514).

