Die steuerliche Bildungsprämie gem. § 108c EStG (6 % von den externen Bildungsaufwendungen) und die Forschungsprämie gem. § 108c EStG (8 % der Forschungsaufwendungen) sowie die Lehrlingsausbildungsprämie gem. § 108f EStG (€ 1.000,- pro Lehrjahr) gelten als betrieblicher Ertrag, sind jedoch vom steuerpflichtigen Gewinn auszuscheiden.

