Die Gesellschafter einer GmbH haben Anspruch auf Ausschüttung des Bilanzgewinnes laut vorliegendem Jahresabschluss, soweit kein gegenteiliger Gesellschafterbeschluss vorliegt. Die Verteilung des Bilanzgewinnes erfolgt nach dem Verhältnis der eingezahlten Stammeinlagen, ausgenommen, der Gesellschaftsvertrag sieht abweichende Regelungen vor (§ 82 GmbHG).

