1.) Der Grund und Boden bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG:
Unter den Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nimmt der Grund und Boden eine Sonderstellung ein: Grund und Boden im Anlagevermögen ist nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG, also nur beim uneingeschränkten Betriebsvermögensvergleich steuerhängig. Beim eingeschränkten Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG und bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) wirken sich Veräußerungsgewinne bzw. -verluste und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden steuerlich nicht aus. Dabei ist jedoch Folgendes zu beachten:

