Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gilt als selbständiger Unternehmer, wenn aufgrund der Höhe seines Geschäftsanteiles (50 % oder mehr) oder auch wegen gesellschaftsrechtlicher Sonderbestimmungen (z.B. eine Sperrminorität) keine Gesellschafterbeschlüsse gegen seinen Willen zustande kommen können. Aus Vereinfachungsgründen kann jedoch ein solcher Gesellschafter hinsichtlich seiner Tätigkeit als Geschäftsführer wie ein Gesellschafter einer Personengesellschaft, also als Nichtunternehmer behandelt werden (UStR 2000, Rz 184).

