§ 24 Abs. 6 EStG sieht vor, dass auf Antrag des Steuerpflichtigen im Fall einer Betriebsaufgabe die Besteuerung der stillen Reserven des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes unter bestimmten Voraussetzungen unterbleibt. Dadurch soll verhindert werden, dass stille Reserven des Gebäudes versteuert werden müssen, die nicht realisiert werden können, ohne dass gleichzeitig der bisherige Hauptwohnsitz aufgegeben werden müsste (EStR 2000, Rz 5698 ff).

