Für freie Dienstnehmer besteht generelle Versicherungspflicht in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung. Die Dienstnehmerbeiträge sind (wie auch die übrigen Pflichtbeiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) als Betriebsausgaben abzugsfähig. Andere selbständige Unternehmer können zu dieser Arbeitslosenversicherung optieren (Bindungszeitraum acht Jahre). Die vom Unternehmer auf Grund dieser Option geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.

