Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) müssen gem. § 7 Abs. 3 KStG ihren Gewinn zwingend nach § 5 EStG ermitteln und die von ihnen erzielten Einkünfte sind immer Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese Kapitalgesellschaften können daher nicht nur notwendiges Betriebsvermögen, sondern auch gewillkürtes Betriebsvermögen haben. Die Widmung erfolgt durch die Aufnahme in die Bilanz, d.h. durch eine aktive Entscheidung des Abgabepflichtigen. Zum gewillkürten BV können nur Wirtschaftsgüter gehören, die dem Betrieb in irgendeiner Weise förderlich sind, etwa durch ein betriebliches Interesse an einer fundierten Kapitalausstattung. Kein gewillkürtes BV kann bei Wirtschaftsgütern vorliegen, die in keinem Zusammenhang zum Betrieb stehen. Daher können Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar privaten Zwecken dienen, auch bei buchmäßiger Behandlung als (gewillkürtes) BV bei einer Kapitalgesellschaft kein Betriebsvermögen darstellen. Diese Wirtschaftsgüter gehören daher zum außerbetrieblichen Bereich dieser Kapitalgesellschaften.

