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Herstellungskosten von Anlagegütern, Heft 10/2010

BBi 2010, 2 Heft 10 v. 5.10.2010

Gemäß § 203 Abs. 3 UGB sind Herstellungskosten „die Aufwendungen, die für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.“ An sich regelt § 203 Abs. 3 UGB nur die Bewertung der Herstellung von Anlagegütern. Aufgrund des Verweises in § 206 Abs. 2 UGB ist diese Bestimmung jedoch auch für das Umlaufvermögen (fertige und halbfertige Erzeugnisse, noch nicht abrechenbare Leistungen) relevant.

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