Gemäß § 203 Abs. 3 UGB sind Herstellungskosten „die Aufwendungen, die für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.“ An sich regelt § 203 Abs. 3 UGB nur die Bewertung der Herstellung von Anlagegütern. Aufgrund des Verweises in § 206 Abs. 2 UGB ist diese Bestimmung jedoch auch für das Umlaufvermögen (fertige und halbfertige Erzeugnisse, noch nicht abrechenbare Leistungen) relevant.

