An die Eigenschaft eines Wirtschaftsgutes als ungebrauchtes Wirtschaftsgut knüpfen bestimmte steuerliche Begünstigungen bzw. Rechtsfolgen an, wie z.B.
§ 7a EStG 1988: Die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Abschreibung in Höhe von 30% im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ist - neben anderen Voraussetzungen - nur möglich, wenn das angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut ein ungebrauchtes ist.
