Prämien zu freiwilligen Personenversicherungen stellen grundsätzlich - auch bei einer betrieblichen Mitveranlassung - Aufwendungen der privaten Lebensführung dar und sind daher nicht als Betriebsausgaben absetzbar (VwGH 22.10.1991, 91/14/0043). Sie sind allenfalls als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

