Die Jahresabschlüsse einer GmbH für die Jahre 2001 bis 2003 wurden trotz Androhung und Festsetzung von Zwangsstrafen im Jahre 2007 (!) nicht beim Firmenbuch eingereicht. Das Firmenbuchbericht verhängte über den Geschäftsführer die angedrohten Zwangsstrafen für jeden nicht eingereichten Abschluss, somit drei mal € 1.500,-, insgesamt € 4.500,-. Der OGH erklärte in seinem Urteil vom 17.12.2008 GZ 60b269/08i, dass die gesetzliche Strafobergrenze von € 3.600,- nur die Höhe der jeweils zu verhängenden Einzelstrafe begrenzt, nicht jedoch die Gesamtsumme bei mehrfacher Nichteinreichung der Jahresabschlüsse.

