Einladungen zu Kulturveranstaltungen, zu sportlichen Ereignissen, zu Arbeitsessen oder auch Weihnachtsgeschenke sind seit 1.1.2008 strafrechtlich bedenklicher als vorher. Hier ein kurzer Überblick:
• Privatwirtschaft
Die Geschenkannahme durch Mitarbeiter oder Beauftragte und auch die Hingabe durch den Geschenkgeber sind strafbar. Voraussetzung ist eine pflichtwidrige Handlung oder Unterlassung durch den Beschenkten. Bis zu einem Geschenkswert von € 5.000,- liegt ein Privatanklagedelikt vor, das nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt wird. Geschenke mit einem Wert über € 5.000,- werden „von Amts wegen“ verfolgt. Straflos bleiben nur Geschenke mit einem Wert bis € 100,-.

