Gegen den Unternehmer verhängte Geldstrafen, die durch das eigene Verhalten des Betriebsinhabers veranlasst wurden, gelten als Kosten der Lebensführung und damit gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStGals nicht abzugsfähig. Ausnahmen kommen nur dann in Betracht, wenn sie nicht vom Nachweis eines bestimmten Verschuldens abhängig sind oder nur ein geringes Verschulden voraussetzen.

