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Geldstrafen als Betriebsausgaben, Heft 02/2009

BBi 2009, 3 Heft 2 v. 2.2.2009

Gegen den Unternehmer verhängte Geldstrafen, die durch das eigene Verhalten des Betriebsinhabers veranlasst wurden, gelten als Kosten der Lebensführung und damit gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStGals nicht abzugsfähig. Ausnahmen kommen nur dann in Betracht, wenn sie nicht vom Nachweis eines bestimmten Verschuldens abhängig sind oder nur ein geringes Verschulden voraussetzen.

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