Natürliche Personen, die ihren betrieblichen Gewinn gem. § 4 (3) EStG ermitteln (Einnahmen-Ausgaben-Rechner), können bekanntlich einen Freibetrag für investierte Gewinne in Höhe der getätigten begünstigten Investitionen, höchstens jedoch von 10 % des steuerpflichtigen Gewinnes bilden. Die Obergrenze des Freibetrages beträgt € 100.000,- (§ 10 EStG)
Basispauschalierung (§ 17 EStG)

