Ein Jurist machte in seiner Einkommensteuererklärung neben dem zitierten Beamtenprivilegierungsäquivalent von € 14.322,- auch den Ansatz eines erstattungsfähigen Erziehungs- und Religionsgemeinschaftenfinanzierungsabsetzbetrages geltend. Beantragt wurde weiters die Anwendung des Verbraucherpreisindex in Bezug auf Fahrtspesen, Diäten und Arbeitsraumkosten. Der Berufungswerber regte auch an, den Vorauszahlungsbescheid in Hinkunft blattmäßig an den USt- und ESt-Bescheid anzuhängen. Das wäre im konkreten Fall dann das Blatt 7 gewesen.

