Der UFS entschied mit Berufungsentscheidung GZ RV/0625-L/05 vom 3.12.2008, dass eine Betriebstankstelle kein Gebäude im Sinne der Verkehrsauffassung ist. Der Bereich unter der Erde ist für Menschen nicht zugänglich und auch nicht sichtbar, das Areal an der Grundoberfläche ist zwar für Menschen zugänglich, hat aber keinen Schutz vor Witterungseinflüssen und keine Umfriedung. Der überdachte Teil ist nach drei Seiten hin offen.

