Erhält eine nichtselbständig tätige Tagesmutter zusätzlich zum Entgelt als Tagesmutter auch Kostenersätze für Verpflegung und Unterkunft der Kinder, so sind diese nicht steuerbar, soweit sie 30 % des Wertes der vollen freien Station (also € 58,86 pro Kalendermonat und Kind) nicht übersteigen. Übersteigende Beträge sind steuerpflichtiger Arbeitslohn (LSt-Richtlinien 2000, Rz. 390a, Wartungserlass vom 10.12.2008).

