Mit dem Sachbezug von 1,5 % der Anschaffungskosten wurde ein objektiver Wert für den Vorteil aus dem Dienstverhältnis ermittelt, der dem Arbeitnehmer durch die private Nutzung des arbeitgebereigenen Fahrzeuges zufließt. Es wird gem. § 4 Abs. 1 der Sachbezugswerteverordnung von den Anschaffungskosten ausgegangen, weil diese vom Markt vorgegeben sind und für alle Arbeitgeber gleich sind. Da Autohändler über günstigere Einkaufskonditionen verfügen, sind gem. § 4 Abs. 6 der Sachbezugswerteverordnung bei der Berechnung des Sachbezuges bei Vorführkraftfahrzeugen, die der Autohändler seinen Arbeitnehmern zur außerberuflichen Verwendung überlässt, die um 20 % erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen. Der so ermittelte Betrag ist um NoVA und USt zu erhöhen.

