Für die Bewertung von Wirtschaftsgütern des Anlage- oder Umlaufvermögens gelten folgende Grundsätze:
Wirtschaftsgüter des nicht abnutzbaren Anlagevermögens sind grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Der niedrigere Teilwert kann bzw. muss (§ 5 Ermittler) dann angesetzt werden, wenn die Wertminderung voraussichtlich von Dauer ist.
