Abnutzbare Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis zu € 400,— (ohne USt, bei fehlender Berechtigung zum Vorsteuerabzug jedoch einschließlich USt) werden als geringwertige Wirtschaftsgüter bezeichnet und können gemäß § 13 EStG als Sofortaufwand verbucht werden. Das gilt für gebrauchte und ungebrauchte Anlagegüter. Wirtschaftliche Einheiten (z.B. eine Fremdenzimmereinrichtung, eine Theaterbestuhlung, eine Möbelgarnitur) sind jedoch als ein Wirtschaftsgut zu betrachten (EStR 2000 Rz 3900). Für Wirtschaftsgüter, die zur Vermietung bestimmt sind (z.B. Gerüst-, Kostüm-, Video-, Schiverleih) kommt eine Sofortabschreibung nicht in Betracht (EStR 2000 Rz 3895), ausgenommen bei einem völlig untergeordneten Nebenzweck. Es besteht das Wahlrecht für jedes einzelne Wirtschaftsgut und auch für jedes Jahr, ob sofort abgeschrieben wird oder nicht. Das Unternehmensrecht (§ 205 UGB) verlangt, dass bei einer Vollabschreibung geringwertiger Vermögensgegenstände eine Rücklage (Bewertungsreserve) zu bilden ist, wenn der Abschreibungsbetrag der GWG wesentlich ist.

