Gem. § 131 Abs. 1 Z 2 BAO müssen alle Bareingänge und Barausgänge täglich einzeln festgehalten, also aufgezeichnet werden. Die Barbewegungsverordnung BGBL II Nr. 441/2006 bzw. der Erlass des BMF vom 27.12.2006sehen u.a. Erleichterungen für bestimmte Betriebe vor, die ihre Einnahmen mit „kalten Händen“ kassieren, bei ihrer Tätigkeit also der Witterung ausgesetzt und nicht in fest umschlossenen Räumen tätig sind. Diese im Freien tätigen Betriebe (z.B. Eisverkaufsstand, Karussell) dürfen ihre Losungen vereinfacht durch Kassasturz ermitteln.

