Allgemeines
Ein Fruchtgenuss liegt vor, wenn nicht der Eigentümer einer Sache (z.B. einer Liegenschaft), sondern eine andere Person (Fruchtnießer oder Fruchtgenussberechtigter) die Erträge aus dieser Sache vereinnahmt, also die „Früchte genießt“.
Einkünfte aus einem Fruchtgenuss gem. ABGB sind dem Fruchtgenussberechtigten als eigene Einkünfte zuzurechnen, wenn er auf die Einkünfteerzielung Einfluss nimmt. Er muss also am Wirtschaftsleben teilnehmen und die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestalten (VwGH 4.3.1986, 85/14/0133).

