In einem Verfahren vor dem UFS war die Frage strittig, ob der erhaltene steuerfreie Zuschuss des Bundessozialamtes zur Existenzgründung - konkret zum Erwerb einer Tabak-Trafik - in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Investitionen stand oder als eine „allgemeine Zuwendung“ im Sinne einer Verlustabdeckung anzusehen war. Der UFS entschied in seiner Berufungsentscheidung vom 26.5.2008 GZ RV/O383-K/06, dass der Zusammenhang mit den Investitionen unmittelbar gewesen war. Der Zuschuss wurde erst nach Vornahme der Anschaffungen und nach deren Nachweis gewährt und ausbezahlt. Die Richtlinien des Bundessozialamtes sehen keine Berücksichtigung von laufenden Kosten vor, sondern nur die Kosten der Existenzgründung in einem bestimmten Prozentausmaß.

