Im Wartungserlass 2008 zu den Lohnsteuerrichtlinien wird in der Rz 533b ausgeführt, dass Aufwendungen für die Installation von Alarmanlagen jeder Art (Rauchwarnmelder, Bewegungsmelder, Kameras, Sirenen usw.) keinen Sanierungsaufwand und daher keine Sonderausgaben darstellen, da es sich um gegenüber einem Gebäude eigenständige Wirtschaftsgüter handelt. Auf die betriebliche Ebene umgelegt bedeutet diese Aussage, dass diese Alarmanlagen keine Gebäudebestandteile darstellen, daher vom Gebäude getrennt zu aktivieren und auf ihre „eigene“ Nutzungsdauer abzuschreiben sind.

