vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Alarmanlagen als selbständige Wirtschaftsgüter, Heft 09/2008

BBi 2008, 2 Heft 9 v. 8.9.2008

Im Wartungserlass 2008 zu den Lohnsteuerrichtlinien wird in der Rz 533b ausgeführt, dass Aufwendungen für die Installation von Alarmanlagen jeder Art (Rauchwarnmelder, Bewegungsmelder, Kameras, Sirenen usw.) keinen Sanierungsaufwand und daher keine Sonderausgaben darstellen, da es sich um gegenüber einem Gebäude eigenständige Wirtschaftsgüter handelt. Auf die betriebliche Ebene umgelegt bedeutet diese Aussage, dass diese Alarmanlagen keine Gebäudebestandteile darstellen, daher vom Gebäude getrennt zu aktivieren und auf ihre „eigene“ Nutzungsdauer abzuschreiben sind.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!